Allgemeine Geschäftdbedingungen
1. Anwendungsbereich
a) Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen der DELTA
SECURITY INTERNATIONAL, Inhaber Christian Dohmeyer, Woltersdorfer Str. 58;39175 Biederitz (im
Nachfolgenden: DSI) und deren Kunden. Kunde können hierbei sowohl Verbraucher (§ 13 BGB) und
Unternehmer (§ 14 BGB) sein.
b) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen oben genannten
Kunden und der DSI. DSI behält sich vor, zukünftig diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu
ändern. Sie wird alle Kunden hierüber informieren und um Zustimmung zu den geänderten
Regelungen für die Zukunft bitten. Sofern der Kunde den Änderungen nicht zustimmt, besteht ein
beidseitiges Kündigungsrecht. Sofern keine Seite vom Kündigungsrecht Gebrauch macht, wird der
Vertrag nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen fortgesetzt.
c) die allgemeinen Geschäftsbedingungen der DSI gelten für alle Verträge innerhalb und außerhalb
Deutschlands. Ausgenommen hiervon sind solche Regelungen, welche im Falle einer Beauftragung im
Ausland gegen dort bestehende gesetzliche Regelungen verstößt.
2. Leistungen der DSI
a) Die DSI ist gemäß § 34 a Gewerbeordnung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und besitzt hierfür alle
notwendigen Erlaubnisse, Nachweise und Versicherungen. Insbesondere erbringt die DSI Leistungen
im Bereich des Objektschutzes, Veranstaltungsschutz, Personenschutz und Geld.- & Werttransporte.
Die einzelnen zu erbringenden Leistungen, der Vertragsbeginn, die Vertragslaufzeit und die zu
zahlende Vergütung werden in einem gesonderten Auftragsformular (Vertrag) festgehalten.
Nachträgliche Änderungen des Vertrages werden nur wirksam, wenn beide Parteien der Änderung
schriftlich zustimmen. Zudem wird vereinbart, dass vorherige Absprachen, mündliche
Vereinbarungen oder anderweitig zu regelnder Inhalt durch die Unterzeichnung des Vertrages
aufgehoben worden sind und nicht weiter Teil der gemeinsamen Vereinbarungen sind.
b) Den Leistungen der DSI liegen die nachfolgenden Definitionen zu Grunde:
aa) Objektschutz:
Unter Objektschutz wird die Bewachung, Sicherung, Bestreifung (Rundgänge und
Kontrollfahrten) und Fernüberwachung mithilfe technischer Geräte (Alarmanlagen, Kameras,
Bewegungsmelder, usw.) eines Objektes (Immobilien, Firmengelände, Pachtobjekte,
leerstehende Grundstücke, Schiffe, u.a) verstanden.
bb) Veranstaltungsschutz:
Unter dem Begriff Veranstaltungsschutz sind Absicherungen von Veranstaltungen
(Diskotheken, öffentliche Einrichtungen, Vergnügungsstätten u.a.), Messen, Märkte und
Ausstellungen zusammengefasst. Insbesondere werden hier die Tätigkeiten im Rahmen von
Personenkontrollen, Durchsetzung des Hausrechtes, Ordnungsdienst und Kontrolle von
Gepäckstücken der Teilnehmer und Gäste nach Vorgaben des Kunden erbracht.
cc) andere Dienstleistungen:
DSI erbringt auch weitergehende Dienstleistungen im Bewachungsgewerbe (etwa
Personenschutz, gesicherte Transporte, Erstellung von Sicherheitskonzepten u.a.). Diese sind
nach individueller Absprache zwischen Kunden und DSI möglich. Auch für diese
Dienstleistungen gelten die in den folgenden Absätzen benannten Regelungen entsprechend.
c) DSI wird die beauftragten Leistungen im Rahmen der bestehenden Gesetze, der getroffenen
Absprachen mit dem Kunden und im Rahmen eines angemessenen Verhaltens erbringen. DSI wird
sein Personal dahingehend konstruieren, einweisen und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften
mit den erforderlichen Kenntnissen und Befähigungen ausstatten. Es obliegt allein DSI, Weisungen
gegenüber seinen Mitarbeitern und Subunternehmern zu erteilen. Dem Kunden steht kein
Weisungsrecht zu. Zudem wird DSI alle erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen,
behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen
Mitarbeitern alleinverantwortlich erbringen. DSI verpflichtet sich zudem, alle Ansprüche aus
geltenden Mindestlohnregelungen einzuhalten.
d) DSI verpflichtet sich, alle im Rahmen einer beim Kunden bestehenden Sicherheitskonzeptionen zu
beachtenden Sicherungsmaßnahmen einzuhalten, sofern der Kunde über diese bestehenden
Sicherheitskonzeptionen informiert und diese rechtzeitig vor Vertragsschluss der DSI zukommen
lässt.
e) DSI ist berechtigt, einzelne oder ganze Aufträge an Dritte weiterzugeben. In diesen Fällen ist DSI
jedoch verpflichtet nachzuweisen, dass die ausgewählten Unternehmen alle gesetzlichen
Erfordernisse gemäß § 34a Gewerbeordnung (Erlaubnis Bewachungsgewerbe) erfüllen und
zugelassen und zuverlässig sind.
f) DSI schuldet nicht die Erstellung von Unterlagen zum Arbeits-, Brand- und Gesundheitsschutz. DSI
schuldet auch nicht die Übernahme der Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers.
Ausgenommen hiervon sind solche Verkehrssicherungspflichten, die ausdrücklich durch die Parteien
vertraglich übertragen worden sind.
3. Mitwirkungspflichten des Kunden
a) Der Kunde verpflichtet sich, gegenüber DSI alle Informationen, Pläne, Sicherheitsanalysen, und
andere Dokumente vor Beginn der der beauftragten Dienstleistungen kostenlos zur Verfügung zu
stellen, welche notwendig sind, um eine entsprechende Gefahrenanalyse vorzunehmen und hieraus
den Vorgaben und Wünschen des Kunden entsprechende Sicherungsmaßnahmen ableiten, bzw. die
beauftragten Dienstleistungen durchführen zu können. Hierzu zählen auch, alle vollständigen und
aktuellen Gefährdungsbeurteilungen für das Personal, Alarmpläne für das zu überwachende Objekt
sowie Informationen und Belehrungen hinsichtlich eventuell bestehender Gefahrstoffe. Der Kunde ist
zudem verpflichtet, entsprechende Kontaktpersonen im Alarmierungsfall zu benennen, soweit sich
diese nicht bereits aus den bestehenden Alarmplänen ergeben.
b) Der Kunde verpflichtet sich weitergehend, DSI alle im Rahmen der beauftragten Dienstleistung
notwendigen Schlüssel, Schlüsselkarten, Zugangscodes, oder anderweitige, den Zugang
ermöglichende, Gegenstände, Programme oder Zutrittsberechtigungen zu übergeben, die einen
Zutritt zum Bewachungsobjekt oder der entsprechenden Veranstaltung ermöglichen.
c) Der Kunde ist verpflichtet, alle der Alarmierung, Benachrichtigung und Kommunikation dienenden
Anlagen (insbesondere, jedoch nicht abschließend: Rauchmeldeanlage, Brandmeldeanlage,
Telefonanlage, technische Anlagen zur Benachrichtigung im Havariefall, usw.) in seinem Objekt so
instand zu halten, dass diese funktionstüchtig sind. Es besteht die Verpflichtung zur Information,
wenn eine derartige Anlage ausfällt.
d) DSI und Kunde vereinbaren, dass es regelmäßig gemeinsame Begehungen und Absprachen
hinsichtlich des durchzuführenden Auftrages durchgeführt werden. Bei diesem Begehungen sind
festgestellte Mängel, Änderungen im Betriebsablauf, geänderte Sicherheitsmaßnahmen und
Beanstandungen des Kunden zu besprechen, sofern diese nicht bereits aufgrund der bestehenden
Dringlichkeit außerhalb der Begehungen mitgeteilt werden. Die Häufigkeit dieser Begehungen richtet
sich nach den Gegebenheiten vor Ort, der beauftragten Dienstleistung und der Dauer der
Vereinbarung und wird durch gemeinsame Vereinbarung der Vertragsparteien festgelegt.
4. Zahlungen der Vergütung
a) Alle von DSI übermittelten Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen
Umsatzsteuer.
b) Sofern nichts anderes vertraglich festgelegt ist, erfolgt die Bezahlung innerhalb einer dauerhaften
vertraglichen Vereinbarung jeweils bis zum 3. eines Monats im Voraus für den laufenden Monat. Die
Vergütungszahlung für eine einmalige Beauftragung erfolgt entsprechend der vertraglichen
Vereinbarung. Sofern nichts vertraglich vereinbart ist, gilt, dass die Bezahlung im Anschluss an die
durchgeführten Leistungen auf Grundlage einer von DSI zu erstellenden Rechnung erfolgt. DSI ist
jedoch in diesen Fällen berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung (Abschlagszahlung) zu
verlangen.
c) Eine Aufrechnung des Kunden mit eigenen Forderungen gegenüber DSI ist nur zulässig, solange es
sich bei den geltend gemachten Forderungen des Kunden um unbestrittene oder rechtskräftig
festgestellte Forderungen handelt.
d) DSI ist berechtigt, einseitig Preisänderungen vorzunehmen, wenn die allgemeine wirtschaftliche
oder gesetzliche Lage zu erheblichen Veränderungen bei Lohn- oder Lohnnebenkosten führt.
Erhebliche Veränderungen liegen vor, wenn sich die Veränderungen auf Grundlage einer
Gesetzesänderung (zum Beispiel Mindestlohngesetz, Tarifverträge, Bewacherverordnung, usw.) oder
aufgrund allgemeiner wirtschaftlicher Entwicklungen (dann um mehr als 7 %) gegenüber dem
Zeitpunkt des Vertragsschlusses verändern. Die angepassten Preise verstehen sich ebenso zuzüglich
gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe.
5. Kündigung von Vertragsverhältnissen
a) Vereinbarungen über die dauerhafte Erbringung von Dienstleistungen können mit einer
Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende des nächsten Abrechnungszeitraums gekündigt werden. Die
Kündigung hat in Schriftform (E-Mail, Brief, Fax, oder in sonstiger Weise) zu erfolgen. Es gilt der
Zugang der Kündigung Erklärung bei DSI.
b) DSI ist berechtigt, ein Dauer- Auftragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu
beenden, wenn der Kunde mit mehr als einer monatlichen Abschlagszahlung in Rückstand geraten
ist, DSI die rückständige Zahlung angemahnt hat und auf diese Mahnung keine Zahlung der
vollständigen Rückstände erfolgt ist. DSI ist zudem berechtigt, ohne Beendigung des
Vertragsverhältnisses die weitere Ausführung des Vertrages bis zur Zahlung der Rückstände
einzustellen. Durch die Einstellung der Vertragsausführung wird die Zahlungspflicht für diesen
Zeitraum nicht berührt. In Fällen einer Kündigung gemäß 4. b) steht DSI zudem das Recht auf
Schadensersatz in Höhe der bis zum regulären Ende des Vertrages fällig werdenden Entgelte. DSI
muss sich jedoch das anrechnen lassen, was es durch die Nichtausführung des Vertrages erspart hat,
bzw. ersparen hätte können. Die Nachweispflicht trifft hierbei den Kunden.
c) Beide Parteien sind berechtigt, entsprechend den gesetzlichen Regelungen das Vertragsverhältnis
außerordentlich zu kündigen. Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung ist jedoch, dass die
jeweilige Partei die Vertragsverletzungen angezeigt hat und eine angemessene Frist zur Beseitigung
der Vertragsverletzung gesetzt hat. Ausgenommen hiervon sind derartige Verletzungen, deren
Anzeige und Nachbesserung die betroffene Partei unverhältnismäßig belasten würde. Die
Nachweispflicht hierfür trifft die kündigende Partei.
d) Die Kündigung oder der Widerruf einer einmaligen Beauftragung vor Erfüllung des Auftrages ist
ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Vertragsschlüsse gegenüber Verbrauchern aus zwingenden gesetzlichen Rechten hinsichtlich des Widerspruchrechts. Gegenüber Verbrauchern
gelten die Regelungen der Widerrufsbelehrung für den Fall einer im Rahmen eines
Fernabsatzgeschäftes abgeschlossenen Vereinbarung. Für Unternehmen besteht kein
Widerrufsrecht.
6. Haftung und Haftungsbegrenzung
a) DSI haftet im Rahmen von Schadensersatzansprüchen jeglicher Art, gleich aus welchem
Rechtsgrund, nur, sofern etwaige Schäden von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern, oder seinen
leitenden Angestellten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. DSI haftet auch für
fahrlässig verursachte Schäden, sofern diese auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
beruhen.
b) Die Parteien vereinbaren eine Haftungsbeschränkung je Schadensfall in folgenden Höhen:
– für Personen.-, Sach.- und Vermögensschäden in Höhe von maximal 10.000.000 €
DSI verpflichtet sich, in oben genannter Höhe eine entsprechende Haftpflichtversicherung
vorzuhalten und deren Daten bei Vorliegen eines Schadensfalles oder auf Verlangen dem Kunden
zugänglich zu machen. Die Parteien vereinbaren zudem, dass bei Änderung der gesetzlich
festgelegten Mindestversicherungssummen gemäß der Verordnung über das Bewachungsgewerbe
(Bewachungsverordnung- BewachV) die jeweils geltenden Mindestversicherungssummen
vertragliche Basis der Haftungsbeschränkung werden sollen.
Wünscht der Kunde eine höhere Absicherung oben genannter Risiken, wird DSI sich bemühen, eine
entsprechend höhere Versicherung für diesen Einzelfall abzuschließen. Der Kunde hat jedoch dann
die Mehrkosten für die Versicherungserhöhung auf Nachweis der DSI zu tragen.
c) Der Kunde verpflichtet sich, festgestellte Schäden unverzüglich nach Entdecken an DSI zu melden
und entsprechend geltend zu machen. Der Kunde verpflichtet sich weitergehend in angemessenem
Umfang, an der Minderung des eingetretenen Schadens und bei der Aufklärung der
Schadensentstehung mitzuwirken.
7. Schlussbestimmungen
a) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtlich unwirksam
sein oder werden, gelten die anderen Bestimmungen weiterhin.
b) Die Parteien vereinbaren, unwirksame Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
erneut zu verhandeln und nach Möglichkeit eine einvernehmliche Lösung zu finden, welche dem
ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt und wirksam ist.
Gleiches gilt auch für nach Vertragsschluss festgestellte Regelungslücken. Sofern sich die Parteien auf
keine neue Regelung einigen können, gilt die jeweils einschlägige gesetzliche Regelung.
c) Gerichtsstand zwischen DSI und ihren gewerblichen Kunden (Unternehmer) ist jeweils Sitz der DSI.
Sofern der Kunde Verbraucher ist, gilt soweit zulässig, ebenfalls der Sitz der DSI. In Fällen, in denen
gegenüber Verbrauchern keine Gerichtsstandsvereinbarung zulässig ist, gilt der gesetzlich geregelte
Gerichtsstand.
Stand: Januar 2023